Sportgemeinschaft Handicap Berlin e.V.
   
Satzung
S a t z u n g der Sportgemeinschaft Handicap Berlin e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandszugehörigkeit
Der Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Handicap Berlin e.V.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist dem Behinderten-Sportverband Berlin e.V. angeschlossen.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege des integrativen Behindertensports; das ist insbesondere der Kinder- Jugend- und Breitensport aller Altersgruppen, Rollstuhlsport, Schwimmsport sowie Wassergymnastik und der Sport für Menschen mit geistiger Behinderung, Das Sportangebot soll vorrangig der Rehabilitation, dem Gesundheitserhalt und der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen, ohne hierbei einen behindertengerechten, gesundheitsfördernden Leistungswettbewerb zu vernachlässigen.
2. Zur Durchführung der gestellten Aufgaben unterhält der Verein Übungsgruppen für verschiedene Sportarten, die von speziell geschulten und lizenzierten Übungsleitern geleitet werden. Die Übungsgruppen können erforderlichenfalls nach Behinderungsarten gegliedert werden.
3. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
4. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Dem Verein können angehören
a) ordentliche Mitglieder
b) außerordentliche (fördernde) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Ordentliche Mitglieder können im Sinne des integrativen Sports Behinderte und Nichtbehinderte werden.
3. Geistig Behinderte können ebenfalls ordentliche Mitglieder werden, wenn ihr gesetzlicher Vertreter hierzu schriftlich seine Einwilligung erteilt.
4.Wenn Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Mitglied des Vereins werden, muss der gesetzliche Vertreter im Aufnahmeantrag erklären, dass die über die Teilnahme am Sport hinausgehenden Mitgliederrechte- und Pflichten für den Minderjährigen übernimmt. Bei sechzehn- und siebzehn Jahre alten Jugendlichen kann er diese schriftlich zur eigenen Ausübung ihrer vollen Mitgliederrechte- und Pflichten ermächtigen.
5. Außerordentliche (fördernde) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, finanziell den Behindertensport und die damit verbundenen Ziele zu fördern. Außerordentliche Mitglieder können weder ein Amt im Vorstand des Vereins übernehmen, noch haben sie ein Stimmrecht.
6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand an besonders verdiente Mitglieder und Förderer des Vereins die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 4 Aufnahmebedingungen
1. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
2. Die Aufnahme kann verweigert werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt. Bei der Verweigerung einer Aufnahme ist sinngemäß so zu verfahren, wie es § 6 Nr. 4 der Satzung bezüglich der Ausschließung eines Mitgliedes geregelt ist.
3. Mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt. Die Aushändigung der Mitgliedskarte gilt als Bestätigung der Aufnahme des Mitgliedes.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Das aktive Wahlrecht wird mit der Vollendung des 18. Lebensjahres erworben. Die Wahlrechtsausübung von beschränkt geschäftsfähigen (§§ 106 - 114 BGB) Mitgliedern ergibt sich aus § 3 Abs. 4 dieser Satzung. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres ist ein ordentliches Mitglied für ein Ehrenamt wählbar, sofern er voll geschäftsfähig ist.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung zu halten und sich nach den Vereinsbeschlüssen zu richten sowie die Interessen des Vereins zu wahren und nach besten Kräften zur Durchsetzung der Vereinsziele beizutragen.
3. Den Weisungen der für die einzelnen Übungsgruppen verantwortlichen Übungsleiter ist Folge zu leisten. Sofern ein Mitglied durch sein Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf des Übungsbetriebes über Gebühr beeinträchtigt oder gefährdet, kann es vom Übungsleiter für diesen Tag von der weiteren Teilnahme ausgeschlossen. werden. Ein zeitlich längerer Ausschluss sowohl vom Sportbetrieb als auch von sonstigen Veranstaltungen kann nur durch Beschluss des Vorstandes - und zwar bis zur Höchstdauer von drei Monaten - schriftlich ausgesprochen werden. Ein Dauerausschluss kann nur vom Vorstand verfügt werden. Erfolgt ein Widerspruch des betroffenen Mitgliedes gegen eine derartige Entscheidung, bedarf es zu deren Wirksamwerden der mehrheitlichen Zustimmung des anzurufenden Beschwerdeausschusses.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlischt der Anspruch am Vereinsvermögen. Vereinseigentum ist in ordnungsgemäßem Zustand an den Vorstand zurückzugeben.
2. Der Austritt kann nur durch eigene schriftliche Erklärung oder die gegenüber einem Vorstandsmitglied im Sinne von § 26 BGB zu Protokoll gegebene Bekundung erfolgen. Bei nicht voll geschäftsfähigen Mitgliedern muss die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein. Der Austritt ist nur zum 30.06. und 31.12. eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
a) sich vereinsschädigend verhält,
b) trotz zweifacher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist.
4. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Darlegung der zu dieser Entscheidung führende Gründe schriftlich bekannt zu geben.
5. Gegen den Ausschluss kann jedes ordentliche Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschlussbescheides schriftlich Widerspruch erheben. Dieser muss eine Begründung enthalten.
6. Über den Widerspruch entscheidet der Beschwerdeausschuss gem. § 12 der Satzung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
1. Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben wird von jedem Mitglied ein Beitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2. Der Vorstand kann in besonderen Fällen den Betrag auf Antrag stunden, ermäßigen oder erlassen.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beschwerdeausschuss

§ 9 Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal jährlich findet die Mitglieder-Hauptversammlung statt. Dazu wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden eingeladen. Die Einladung erfolgt schriftlich an das einzelne Mitglied und muss mindestens drei Wochen vor dem vom Vorstand festgelegten Versammlungstermin unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung zugestellt werden.
2. Aufgaben der Mitglieder-Hauptversammlung sind insbesondere:
a)Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
b)Beschlussfassung über alle das Vereinsgeschehen betreffenden Angelegenheiten einschließlich solcher in Satzungsfragen, soweit sie nicht vom Vorstand oder einem anderen Organ zu besorgen sind.
c)Entlastung des Vorstandes
d)Alle zwei Jahre Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Beschwerdeausschusses sowie eines Wahlobmannes und der Kommission zur Durchführung dieser Wahlen.
Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied, das mit der Beitragszahlung nicht länger als drei Monate im Rückstand ist.
3. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Sie sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bezüglich der Beschlüsse in Satzungsangelegenheiten wird auf § 14 der Satzung verwiesen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt oder der Vorstand sie anberaumt.

§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitglieder Hauptversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus
a)dem Vorsitzenden
b)dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)dem Kassenwart
d)dem Schriftführer
e)dem Sportwart
f)der Frauenwartin
g)dem Jugendwart
Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung verringert oder erweitert werden, ohne dass es einer förmlichen Satzungsänderung bedarf.
3. Dem Vorstand können nur Mitglieder angehören, die das aktive Wahlrecht nach § 5.1 der Satzung besitzen.
4. Aufgabe des Vorstandes ist es, die Vereinsgeschäfte zu führen. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorsitzende ist für sich allein, die beiden anderen Vorstandsmitglieder gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Der Vorstand ist mit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Kassenprüfer
1. Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer nicht dem Vorstand angehört.
2. Die Wahl der mindestens drei erforderlichen Kassenprüfer erfolgt im gleichen Turnus wie die des Vorstandes.
3. Aufgabe der Kassenprüfer ist eine umfassende und gründliche Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins. Diese hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
4. Über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen ist die Mitglieder-Hauptversammlung anlässlich der Entgegennahme des Kassenberichtes zu informieren.

§ 12 Beschwerdeausschuss
1. Der Beschwerdeausschuss ist ein zu strikter Neutralität verpflichtetes Vereinsorgan, dem kein Mitglied des Vorstandes angehören kann. Er wird von der Mitglieder-Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
2. Seine Aufgaben und deren Durchführung ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Satzung.
3. Der Beschwerdeausschuss trifft seine Entscheidungen, die unanfechtbar sind, mit einfacher Mehrheit. Ein Bescheid ergeht schriftlich.

§ 13 Jugendliche und Kinder nach § 3 Abs. 4 der Satzung
1. Die Jugend wird durch den Jugendwart selbständig geführt und verwaltet im Rahmen der Satzung und sonstigen Ordnungen des Vereins und der Sportjugend Berlin.
2. Sie gibt sich eine Jugendordnung, in der Zusammensetzung, Aufgaben und Rechte der Vollversammlung der Jugend festgelegt sind. Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitglieder-Hauptversammlung.

§ 14 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertel-Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung; sie sind den Mitgliedern in der frist- und formgerechten Einladung ausdrücklich anzukündigen.

§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einzuberufen ist.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
3. Zum Wirksamwerden des Auflösungsbeschlusses bedarf es einer Dreiviertel- Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
4. Ist die Versammlung beschlussunfähig, muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erneut eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einer Dreiviertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten unter Einhaltung der dafür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung des Behindertensports.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am 16.2.1989 mit der erforderlichen Stimmmenmehrheit beschlossen worden. Die Mitgliederversammlung am 17.3.1999 hat mit der erforderlichen Stimmmehrheit Änderungen beschlossen, die mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft treten.
Nach der Verschmelzung mit dem BS Wilmersdorf hat die Mitgliederversammlung am 10.03.2004 mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen die Änderungen beschlossen, die mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft treten.

Satzung als PDF-Datei